Familienrecht

In unserer Kanzlei werden Sie umfassend zu allen Bereichen des Familienrechts von der Fachanwältin für Familienrecht, Frau Rechtsanwältin Karin Ahrendt vertreten. Im Einzelnen betrifft dies folgende Bereiche:

1. Trennung

Bereits eine Trennung kann vielfältige Auswirkungen haben und erfordert schon in einem frühen Stadium  eine umfassende Beratung. Bei Frau RAin Karin Ahrendt finden Sie diesbezüglich eine individuelle und persönliche Betreuung, die auf Ihre Bedürfnisse und Erwartungen abgestimmt ist.

2. Unterhalt

Mit der Trennung von Eheleuten entstehen Unterhaltsansprüche, die damit sie nicht verloren gehen zeitnah geltend gemacht werden. Diesbezüglich finden Sie bei Frau RAin Ahrendt die entsprechende Beratung, Vertretung und Durchsetzung solcher Ansprüche.

3. Kindesunterhalt

Soweit gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind, haben diese einen eigenen Unterhaltsanspruch, der von dem Elternteil geltend gemacht werden muss, bei dem die Kinder leben. Das Jugendamt ist insoweit der 1. Ansprechpartner zur Klärung, in welcher Höhe eine Unterhaltspflicht besteht. Allerdings wird das Jugendamt nur auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind/die Kinder leben tätig.

Möchten Sie als Unterhaltspflichtiger den Unterhalt klären oder die Berechnung des Jugendamtes überprüfen lassen, verbleibt Ihnen nur die Möglichkeit sich diesbezüglich an einen Anwalt zu wenden. Auch in diesen Fällen steht Ihnen Frau RAin Karin Ahrendt gerne beratend zur Seite. Für den Fall eines gerichtlichen Verfahrens besteht zudem Anwaltszwang, dass bedeutet sowohl der Unterhaltspflichtige als auch der Unterhaltsberechtigte müssen sich anwaltlich vertreten lassen, was Frau RAin Karin Ahrendt gerne für Sie übernimmt.

4. Sorgerecht / Aufenthalt der Kinder

Mit der Trennung müssen Sie sich als Kindeseltern über den zukünftigen Aufenthalt der Kinder verständigen. Gelingt dies nicht,  sollten Sie zunächst das Jugendamt und entsprechende Beratungsstellen aufsuchen, um eine Einigung zum Aufenthalt der Kinder herbeizuführen. Kommt auch auf diesem Weg keine Einigung zustande, hilft Ihnen Frau RAin gerne sowohl im Hinblick auf eine außergerichtliche Klärung in Form von gemeinsamen Anwaltsgesprächen als auch bei einer gerichtlichen Vertretung. Dabei steht immer auch das Kindeswohl im Mittelpunkt.

5. Umgang

Besteht eine Einigung zum Aufenthalt des Kindes/der Kinder müssen Sie sich als Eltern über einen Umgang des Kindes/der Kinder mit dem anderen Elternteil verständigen. Wie Sie den Umgang gestalten wird nicht vom Gesetz oder Gericht vorgeschrieben, sondern liegt zunächst in Ihrer eigenen Elternverantwortung. Als Orientierung für eine vernünftige Umgangsgestaltung muss gesehen werden, dass je jünger die Kinder sind desto wichtiger ist es, dass diese einen sehr häufigen/wöchentlichen Umgang  mit dem anderen Elternteil haben.

Bei älteren Kindern wird man sich in der Regel auf  einen 14 tätigen Wochenendumgang und eine hälftige Ferien- und Feiertagsregelung verständigen. Immer häufiger kommt auch das Wechselmodell zur Anwendung, bei dem das Kind in periodischen Abständen abwechselnd bei dem einen oder dem anderen Elternteil lebt. Diese setzt allerdings voraus, dass sich die Kindeseltern untereinander verständigen können. Außerdem muss ganz besonders darauf geachtet werden, dass die Vereinbarung die Bedürfnisse der Familienmitglieder und insbesondere die des Kindes im konkreten Fall berücksichtigt. Frau RAin Ahrendt berät Sie umfassend hinsichtlich aller Umgangsmodelle und vertritt Sie auch  sofern notwendig in einem gerichtlichen Umgangsverfahren.

6. Scheidung

Eine Ehe kann nur durch ein gerichtliches Verfahren geschieden werden. In diesem muss zumindest  derjenige Ehegatten, der die Scheidung einreicht, sich in diesem Verfahren von einem Anwalt  vertreten lassen. Die Anwaltskosten richten sich dabei nach dem Einkommen beider Ehegatten und sind für alle Anwälte gleich hoch. Soweit Anwaltskanzleien mit der sogenannten Online-Scheidung werben, haben Sie von dieser aus Kostensicht keine Vorteile, da hier die gleichen Anwaltsgebühren, wie auch sonst anfallen, nur dass für Sie die persönlichen Betreuung und Beratung bei dem Anwalt wegfällt. Auch bei der sogenannten Onlinescheidung ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung notwendig, welchen Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt wahrnehmen müssen.  Frau RAin Ahrendt rät Ihnen daher dazu, nicht auf die Versprechungen einer angeblich kostengünstigen Online-Scheidung einzugehen, sondern bei Ihr einen persönlichen Termin zu vereinbaren. In diesem bespricht Frau RAin Ahrendt mit Ihnen alle Belange eines Scheidungsverfahrens und stellt dann für Sie den Scheidungsantrag bei Gericht und vertritt Sie auch in dem Scheidungsverfahren.

Voraussetzung damit ein Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden kann, ist dass mindestens das Trennungsjahr abgelaufen ist.

Für die Einreichung des Scheidungsantrages benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:

  • Eheurkunde
  • Geburtsurkunden aller minderjährigen Kinder
  • Ehevertrag – sofern vorhanden

7. Zugewinn

Haben die Ehegatten keine abweichende notarielle Regelung getroffen, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Diesbezüglich kann es am Ende der Ehe zu finanziellen Ausgleichsansprüchen unter den Ehegatten kommen, die dann im Zusammenhang mit der Scheidung geltend gemacht werden sollen. Ob solche Ansprüche bei Ihnen bestehen, wird in dem ersten Beratungsgespräch zur Scheidung von Frau RAin Ahrendt überprüft und mit Ihnen besprochen.

8. Hausrat

Meistens bereits mit der Trennung spätestens mit der Scheidung sollten Sie sich über die Aufteilung des Hausrates verständigen. Hier ist zu beachten, dass das Gesetz eine tatsächliche Aufteilung der Haushaltsgegenstände vorsieht und ein finanzieller Ausgleichsanspruch nur in Ausnahmefällen entsteht. Auch diesbezüglich können Sie sich umfassend von Frau RAin Ahrendt beraten lassen.

9. Schulden

Ehegatten haften nicht für die Schulden des anderen, es sei denn Sie haben entsprechende Kreditverträge z.B. für das Haus oder das Auto mit unterschrieben.

Hat ein Ehegatte, obwohl er über  keinerlei eigenes Einkommen verfügt, einen Kreditvertrag mit unterschrieben, gibt es Möglichkeiten, dass die Bank diesen im Falle einer rechtskräftigen Scheidung aus der Haftung entlassen muss.

10. Vermögensauseinandersetzung / Miteigentum

Mit einer Trennung, spätestens mit der Scheidung sollten auch Regelung zu der Vermögensauseinandersetzung und insbesondere der Auseinandersetzung von Miteigentum z.B. an einem Haus getroffen werden. Auch diesbezüglich erhalten Sie bei Frau RAin Ahrendt eine umfassende und individuelle Betreuung und Beratung und erstellt auf Wunsch auch Scheidungsfolgenvereinbarung oder überprüft bereits notariell erstellte Vertragsentwürfe.