Dresden am Wochenende 28./29. März 2015 – Sparbuch der Kinder ist tabu

Obwohl Eltern bis zum 18. Lebensjahr ihrer Kinder grundsätzlich eine Vollmacht über die Konten oder Depots ihres Nachwuchses haben, gehört das Vermögen den Kindern. Das bedeutet, dass die Eltern das Geld ihrer Kinder lediglich verwalten. Auch wenn die Bank das Geld von Sparbüchern minderjähriger Kinder an die Eltern auszahlen muss, steht den Eltern das im Namen der Kinder angelegte Geld nicht zur eigenen Verfügung frei, d.h. sie dürfen das Geld nur zum Nutzen der Kinder, z.B. für den Führerschein, verwenden.

Nach der Volljährigkeit gilt die Vollmacht für die Eltern nicht mehr und die Jugendlichen können frei über das gesparte Geld verfügen.

Heben die Eltern von dem Sparbuch/Konto des Kindes Geld ab und verwenden es nicht zum Nutzen des Kindes, kann das Kind das Geld später von den Eltern zurückfordern. Etwas anders sieht die Sache aus, wenn Eltern auf einem eigenen Festgeldkonto oder Sparbuch Geld für das Kind anlegen ohne bei der Bank erklärt zu haben, dass sie das Geld für das Kind ansparen wollen. In diesem Fall behalten die Eltern das Verfügungsrecht über das Geld und können entscheiden, wofür es verwendet wird.

Allerdings ist dieses Geld dann auch nicht vor dem Zugriff von Gläubigern der Eltern geschützt. Auch das Jobcenter kann bei Leistungsinanspruchnahme die Eltern auf dieses Geld verweisen. Dieses und ähnliche Themen rund ums Geld und den Unterhalt sind Inhalt des monatlichen Treffens des Vereins Eltern für Kinder e.V.

 

Infoveranstaltung am 1. April 2015, 19.30 Uhr, „Kiss“ Ehrlicherstr. 3, 01067 Dresden. Für diejenigen, die kein Mitglied des „Eltern für Kinder e. V.“ sind, wird ein Unkostenbeitrag von 3,50 Euro erhoben.

Karin Ahrendt | www.anwalt-dd.de
www.elternfuerkinderev.de