Wie bereits zu erwarten war, bekommen alle Eltern, die ihre Elternbeiträge für die Streiktage im Monat Mai zurückgefordert haben, nun von der Landeshauptstadt Dresden Ablehnungsbescheide, in welchen sich die Stadt auf die Regelungen in ihrer Elternbeitragssatzung beruft.

Die Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Karin Ahrendt, selbst betroffene Mutter, rät nun allen Eltern dazu, sich mit diesem Bescheid nicht zufrieden zu geben, sondern von dem Widerspruchsrecht innerhalb eine Monats ab Zustellung Gebrauch zu machen. Sie selbst hat am 11.06.2015 Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt, da sie die Satzung, auf welche sich die Stadt Dresden beruft, für unverhältnismäßig und damit für nichtig einschätzt. Ein Muster ihres Widerspruchs finden Sie anliegend zum kostenlosen Download.

 

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Karin Ahrendt | www.anwalt-dd.de

Die Dresdner Rechtsanwältin & Fachanwältin für Familienrecht Karin Ahrendt, ist – wie viele andere – als Mutter zweier Kinder (Kindergarten/Schulhort) von dem nicht enden wollenden Streik der Erzieher betroffen. Wie die meisten Eltern hat auch sie ein großes Verständnis für die Forderungen der Erzieher. Kein Verständnis hat sie allerdings, dass dieser Streik nur auf dem Rücken der Kinder und deren Eltern ausgetragen wird. Die Kommunen sparen durch den Streik erhebliche Personalkosten, den Eltern entstehen durch die anderweitige Betreuung der Kinder, neben dem ganzen Stress, erhebliche Mehrkosten.

Bislang stellt sich die Stadt Dresden im Gegensatz zu anderen Kommunen auf den Standpunkt, dass die Elternbeiträge trotz eines erheblichen streikbedingten Betreuungsausfalles nicht zurückerstattet werden und verweist dabei auf ihre Satzung.

Solange die Eltern sich mit der Betreuung irgendwie organisieren und weiterhin brav ihre Beiträge zahlen, haben die kommunalen Arbeitgeber nur Vorteile von dem Streik, so dass dieser ins Leere läuft. Frau Rechtsanwältin Karin Ahrendt hat daher nun eine Aktion ins Leben gerufen, in der sie alle betroffenen Eltern auffordert, die Elternbeiträge anteilig ab Mai 2015 von der Stadt Dresden zurück zu fordern. Auf ihrer Homepage www.anwalt-dd.de findet sich unter Aktuelles am Ende dieses Beitrages auch ein Musterschreiben zum runter laden.

Nur wenn die Eltern den Druck auf die kommunalen Arbeitgeber erhöhen und nun auch Forderungen stellen, haben diesen eine Motivation sich mit den Forderungen der Erziehern ernsthaft auseinanderzusetzen. Frau Rechtsanwältin Karin Ahrendt geht insoweit auch davon aus, dass die Satzung, die eine Rückerstattung erst bei einem Ausfall ab 1 Monat vorsieht, unverhältnismäßig ist, da sie die Stadt einseitig begünstigt und damit einer gerichtlichen Prüfung nicht statthalten wird, so dass es sich in jedem Fall lohnt, die Beiträge anteilig zurück zu fordern. Aber bereits allein der für die Stadt Dresden durch die Rückforderungsschreiben entstehende Verwaltungsaufwand sollte Motivation genug sein, den Streik nun endlich zu beenden. Frau Rechtsanwältin Karin Ahrendt hofft daher auf eine große Beteiligung aller betroffener Eltern in und rund um Dresden.

 

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Karin Ahrendt | www.anwalt-dd.de

Die Klägerin fuhr im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit auf einer innerstädtischen Straße. Sie trug keinen Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW. Die Fahrerin des PKW öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und zu Boden stürzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte. Die Klägerin nimmt die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.

Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Zwar kann einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm. Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, war nicht zu entscheiden.

 

Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13

LG Flensburg – Entscheidung vom 12. Januar 2012 – 4 O 265/11

OLG Schleswig – Entscheidung vom 5. Juni 2013 – 7 U 11/12

Karlsruhe, den 17. Juni 2014

 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

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Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten der Schadensersatzanspruch des Käufers eines Grundstücks gegen den Verkäufer auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts des Grundstücks beschränkt ist.

In dem zugrunde liegenden Verfahren kaufte die Klägerin von den beiden Beklagten ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 260.000 €. Nach dessen Übergabe stellte die Klägerin fest, dass das Gebäude mit echtem Hausschwamm befallen ist. Das Landgericht erließ ein Grundurteil, wonach die Beklagten dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind. Im anschließenden Betragsverfahren wurden die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 89.129,86 € sowie von 45.000 € als Ausgleich des nach der Schwammsanierung verbleibenden merkantilen Minderwerts verurteilt. Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, auch den weitergehenden durch den Hausschwamm hervorgerufenen Schaden zu ersetzen. Die Urteile sind rechtskräftig.

Nach der Durchführung weiterer Sanierungsmaßnahmen verlangt die Klägerin von den Beklagten nunmehr den Ersatz eines weitergehenden Teilschadens in Höhe von 499.728,86 € sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 5.371,66 €. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Nach Ansicht des Kammergerichts ist die Ersatzpflicht der Beklagten nicht begrenzt. Bei der Prüfung, ob die Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig sind, sei nicht von dem Kaufpreis, sondern von dem Verkehrswert des mangelfreien Grundstücks auszugehen. Dieser liege bei (mindestens) 600.000 €, während die Zahlungen, zu denen die Beklagten bislang verurteilt worden sind, sich auf insgesamt 639.230,38 € beliefen und sie damit nur ca. 6% über dem Verkehrswert lägen.

Der unter anderem für Verträge über Grundstücke zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Grundsätzlich kann der Käufer von dem Verkäufer Ersatz der zur Beseitigung eines Mangels erforderlichen Kosten verlangen. Sind die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten jedoch unverhältnismäßig, ist zum Schutz des Verkäufers der Schadensersatzanspruch auf den mangelbedingten Minderwert der Kaufsache beschränkt. Die Annahme der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung bzw. der dafür erforderlichen Kosten setzt eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls voraus. Bei Grundstückskaufverträgen kann als erster Anhaltspunkt davon ausgegangen werden, dass Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig sind, wenn sie entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen.

Ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Zeitwert des Gesamtobjekts im Zustand des Befalls mit echtem Hausschwamm 507.202 € beträgt und jener ohne Hausschwammbefall bei (mindestens) 600.000 € liegt, kommt eine Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten ernsthaft in Betracht. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts sind allerdings nicht ausreichend. Für die weitere Sachbehandlung hat der Senat außerdem darauf verwiesen, dass bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten auf den Beginn der Mängelbeseitigung durch den Käufer abzustellen ist. Stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass die Kosten höher als erwartet sind, steht dies einer Ersatzpflicht nur entgegen, wenn ein wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Kosten nicht fortführen würde oder fortgeführt hätte. Das Prognoserisiko trägt der Verkäufer. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache – auch zur Behebung weiterer Rechtsfehler bei der Feststellung der grundsätzlich erstattungsfähigen Mängelbeseitigungskosten – zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Urteil vom 4. April 2014 – V ZR 275/12

LG Berlin – Urteil vom 15. März 2011 – 5 O 464/09

Kammergericht – Urteil vom 22. Oktober 2012 – 20 U 92/11

Karlsruhe, den 4. April 2014

 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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