Zum 01.01.2024 werden die Bedarfssätze der Unterhaltstabelle erneut angehoben. Dabei steigt nicht nur der Mindestunterhalt für Kinder, sondern es wurden auch die Einkommensgruppen neu definiert. In der alten Tabelle ging die niedrigste Einkommensgruppe nur bis 1.900 €. In der neuen Tabelle geht diese Einkommensgruppe, die 100 % entspricht, nun bis 2.100 €. Bei einem Kind in der ersten Altersstufe steigt damit der Zahlbetrag von bisher 312 € auf 355 Euro, was eine Differenz von 43,00 € ausmacht. Die höchste Einkommensgruppe geht nun bis 11.200 €, statt bisher bis 11.000 €.

Auch die Selbstbehalte haben sich geändert. Dem Erwerbstätigen steht nun gegenüber minderjährigen Kindern ein Selbstbehalt in Höhe von 1.450 € (bisher 1.370 €), dem nicht Erwerbstätigen ein Selbsthalt in Höhe von 1.200 € (bisher 1.120 €) zur Verfügung. Wer also nicht mehr als 1.450,00 € netto verdient, muss keinen Kindesunterhalt zahlen. Wird aber im Falle von Unterhaltsvorschussleistungen zu einem späteren Zeitpunkt vom Jugendamt in Regress genommen. Die Tabelle findet man im Internet unter www.justiz.sachsen.de/olg oder direkt über den Suchbegriff Düsseldorfer Tabelle 2024.

Bei allen, die über eine Jugendamtsurkunde oder einen gerichtlichen Titel verfügen, in welchem nur der Prozentsatz und nicht eine fester Unterhaltsbetrag festgelegt ist (dynamischer Titel) wirkt sich die Erhöhung der Unterhaltsbeträge automatisch aus und muss von den Unterhaltsschuldnern bei der Zahlung eigenständig berücksichtig werden. Alle anderen sollten die Erhöhung zum Anlass einer Überprüfung des festgelegten Unterhalts nehmen. Hierfür stehen das Jugendamt und auch Anwaltskanzleien gerne zur Verfügung.

In dem nächsten Treffen der Selbsthilfegruppe Eltern für Kinder am 03.01.24 um 19 Uhr im Bürgertreff Grunaer Aue auf der Winterbergstr. 31c, 01277 Dresden wird neben anderen Themen auch der Kindesunterhalt Inhalt einer offenen Gesprächsrunde sein. Interessierte sind herzlich eingeladen. (www.elternfuerkinderev.de)

Karin Ahrendt

Der Bundesrat hat im Juli der Erhöhung der familienpolitischen Leistungen zugestimmt, so dass am 22.7.2015 das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags verkündet werden konnte. Aus diesem Grund haben die Oberlandesgerichte zum 1. August die Unterhaltsbeträge um ca. 3,5 % angehoben. Das staatliche Kindergeld wird rückwirkend zum 1.1.2015 auf 188 Euro für 1. und 2. Kind, 194 Euro für das 3. Kind und 219 Euro ab dem 4. Kind erhöht. Üblicherweise führt eine Erhöhung des Kindergeldes wegen der hälftigen Anrechnung zu einer Reduzierung des Zahlbetrages. Es wurde aber insoweit geregelt, dass es bis zum 31.12.2015 bei einer Anrechnung des bisherigen Kindergeldes (184/190/215) verbleibt. Zum 1.1.2016 erfolgt eine Erhöhung des staatlichen Kindergeldes auf 190/196/221 Euro.

Da sich auch der steuerliche Kinderfreibetrag zum 1.1.2016 von 4 512 Euro auf 4 608 Euro erhöht, haben die Oberlandesgerichte bereits in Aussicht gestellt, dass sich die Bedarfssätze der unterhaltsberechtigten Kinder zum 1.1.2016 nochmals erhöhen werden. Dann wird allerdings auch wieder das tatsächlich gezahlte staatliche Kindergeld hälftig in Abzug gebracht.

Allen Unterhaltsschuldner und Unterhaltsgläubigern wird aufgrund der Neuregelungen dazu geraten, ihre aktuellen Unterhaltstitel zu überprüfen und sich bei Jugendämtern oder Anwälten wegen der neuen Zahlungspflichten beraten zu lassen, um keine Nachteile zu erleiden.

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Infoveranstaltung vom Verein „Eltern für Kinder e. V.“ am 2. September 2015, 19.30 Uhr, „Kiss“ Ehrlichstraße 3, 01067 Dresden. Für diejenigen, die kein Mitglied des „Eltern für Kinder e. V.“ sind, wird ein Unkostenbeitrag von 3,50 Euro erhoben.

Die aktuellen Zahlbeträge finden Sie unter: www.anwalt-dd.de/aktuelles/downloads

 

Karin Ahrendt | www.anwalt-dd.de
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Kommen Sie zur kostenfreien Informationsveranstaltung zum Thema „Erbrecht & Vorsorge“ am 1. Juli 2015, 18.30 Uhr in die Räume der Kanzlei Ahrendt, Menzel & Stantke!

Aufgrund der begrenzten Teilnehmerzahl wird um telefonische Anmeldung unter der Tel.-Nr. (0351) 500 65 800 gebeten.

 

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Die Rechtsanwältin & Fachanwältin für Familienrecht Karin Ahrendt, ist – wie viele andere – als Mutter zweier Kinder (Kindergarten/Schulhort) von dem nicht enden wollenden Streik der Erzieher in Dresden betroffen. Wie die meisten Eltern hat auch sie großes Verständnis für die Forderungen der Erzieher. Kein Verständnis hat sie aber, dass dieser Streik auf dem Rücken der Kinder und Eltern ausgetragen wird. Die Kommunen sparen erhebliche Personalkosten, den Eltern entstehen durch anderweitige Betreuung neben dem Stress Mehrkosten.

Bislang stellt sich die Stadt Dresden im Gegensatz zu anderen Kommunen auf den Standpunkt, dass Elternbeiträge nicht erstattet werden, und verweist auf ihre Satzung.

Karin Ahrendt geht davon aus, dass die Satzung, die eine Rückerstattung erst bei einem Ausfall ab einem Monat vorsieht, unverhältnismäßig ist, da sie die Stadt einseitig begünstigt und damit einer gerichtlichen Prüfung nicht statthalten wird. „Es lohnt sich in jedem Fall, die Beiträge anteilig zurückzufordern.“

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Musterschreiben unter: www.anwalt-dd.de/aktuelles

 

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Immer wieder kommt es zwischen getrenntlebenden Eltern zum Streit, wie der Umgang mit den Kindern in den Ferien zu gestalten ist. Denn dafür gibt es keine gesetzliche Regelung. Die Eltern müssen sich über den Ferienumgang abstimmen. Falls dies nicht klappt, können sie sich beim Jugendamt oder in Beratungsstellen Unterstützung holen. Wenn auch das nicht hilft, muss der Umgang gerichtlich geregelt werden.

Die Gerichte gehen in der Regel davon aus, dass die gesetzlichen Schulferien hälftig zwischen den Eltern zu teilen sind, aber letztlich ist jede Umgangsentscheidung am Kindeswohl zu orientieren und damit auf die Bedürfnisse des Kindes abzustellen. Die Eltern haben kein Mitspracherecht zu dem Urlaubsziel des Anderen. Es besteht allerdings eine Auskunftspflicht darüber, wo der Urlaub verbracht werden soll.

Es besteht keine Kostenbeteiligungspflicht für die Urlaubsreise. Jeder Elternteil muss alleine für die Kosten seiner Urlaubsreise mit dem Kind aufkommen. Darüber hinaus entfällt auch nicht die Barunterhaltspflicht, und zwar selbst dann nicht, wenn der eine Elternteil drei Wochen mit dem Kind in den Urlaub fährt.

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Infoveranstaltung zu diesem und anderen Themen am 3. Juni 2015, 19.30 Uhr, „Kiss“ Ehrlichstraße 3, 01067 Dresden. Für diejenigen, die kein Mitglied des „Eltern für Kinder“ e. V. sind, wird ein Unkostenbeitrag von 3,50 Euro erhoben.

 

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Obwohl Eltern bis zum 18. Lebensjahr ihrer Kinder grundsätzlich eine Vollmacht über die Konten oder Depots ihres Nachwuchses haben, gehört das Vermögen den Kindern. Das bedeutet, dass die Eltern das Geld ihrer Kinder lediglich verwalten. Auch wenn die Bank das Geld von Sparbüchern minderjähriger Kinder an die Eltern auszahlen muss, steht den Eltern das im Namen der Kinder angelegte Geld nicht zur eigenen Verfügung frei, d.h. sie dürfen das Geld nur zum Nutzen der Kinder, z.B. für den Führerschein, verwenden.

Nach der Volljährigkeit gilt die Vollmacht für die Eltern nicht mehr und die Jugendlichen können frei über das gesparte Geld verfügen.

Heben die Eltern von dem Sparbuch/Konto des Kindes Geld ab und verwenden es nicht zum Nutzen des Kindes, kann das Kind das Geld später von den Eltern zurückfordern. Etwas anders sieht die Sache aus, wenn Eltern auf einem eigenen Festgeldkonto oder Sparbuch Geld für das Kind anlegen ohne bei der Bank erklärt zu haben, dass sie das Geld für das Kind ansparen wollen. In diesem Fall behalten die Eltern das Verfügungsrecht über das Geld und können entscheiden, wofür es verwendet wird.

Allerdings ist dieses Geld dann auch nicht vor dem Zugriff von Gläubigern der Eltern geschützt. Auch das Jobcenter kann bei Leistungsinanspruchnahme die Eltern auf dieses Geld verweisen. Dieses und ähnliche Themen rund ums Geld und den Unterhalt sind Inhalt des monatlichen Treffens des Vereins Eltern für Kinder e.V.

 

Infoveranstaltung am 1. April 2015, 19.30 Uhr, „Kiss“ Ehrlicherstr. 3, 01067 Dresden. Für diejenigen, die kein Mitglied des „Eltern für Kinder e. V.“ sind, wird ein Unkostenbeitrag von 3,50 Euro erhoben.

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Weihnachten ist vorbei, ein neues Jahr hat begonnen und wie jedes Jahr gab es bei vielen Familien statt Geschenke und Besinnlichkeit Streit und unschöne Auseinandersetzungen. In dieser Situation muss die Entscheidung getroffen werden, ob die Beziehung noch gerettet werden kann, oder eine Trennung unausweichlich ist. Hierbei sollte nichts überstürzt werden und vor allem auch die Hilfe Dritter in Anspruch genommen werden. Dies können Beratungsstellen sein oder auch das Anwaltsgespräch, um sich einen ersten Überblick zu verschaffen.

Für alles was die Kinder betrifft stehen auch immer die Jugendämter für Beratungen zur Verfügung. In jedem Fall sollten sich die Eltern Ihrer Verantwortung für die Kinder bewusst sein und diese aus etwaigen Auseinandersetzungen heraushalten.

Ist eine Trennung nicht zu vermeiden, dann gilt ab dem 1. Januar die neue Unterhaltstabelle, herausgegeben vom Oberlandesgericht. Dabei wurden als wesentliche Änderung die Selbstbehaltsätze erhöht. Bei Nichterwerbstätigen gilt nunmehr gegenüber minderjährigen Kindern ein Selbstbehalt von 880 Euro statt 800 Euro und bei Erwerbstätigen ein Selbstbehalt von 1080 Euro statt 1000 Euro. Da bei bestehenden Unterhaltstiteln diese Erhöhung nicht automatisch berücksichtigt wird, müssen sich diejenigen, die Unterhalt zahlen selbst um eine Abänderung der Unterhaltstitel kümmern.

Über die genauen Voraussetzungen unter denen eine Reduzierung des zu zahlenden Unterhalts möglich ist sowie über das Thema „Trennung ohne Rosenkrieg“ informiert der Verein „Eltern für Kinder e.V.“ in seiner Veranstaltung am Mittwoch, dem 4. Februar unter Mitwirkung von Frau RAin Karin Ahrendt.

Informationsveranstaltung am 4. Februar 2015 – 19.30 Uhr, „Kiss“, Ehrlichstraße 3, 01067 Dresden. Für diejenigen, die kein Mitglied des „Eltern für Kinder e. V.“ sind, wird ein Unkostenbeitrag von 3,50 Euro erhoben.

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Ein großer Streitpunkt bei getrenntlebenden Eltern ist – alle Jahre wieder – die Frage, wie der Umgang an Weihnachten stattfinden soll. Wie so oft beim Umgang gibt es hierzu keine verbindliche gesetzliche Vorschrift und auch keine einheitliche Linie bei den Gerichten.

So vertreten manche Richter/innen die Auffassung, dass die Kinder den 24. Dezember immer bei dem Elternteil verbringen sollen, bei dem sie ihren Lebensmittelpunkt haben. Andere meinen, dass der Umgang an Weihnachten und Silvester immer im jährlichen Wechsel zwischen den Kindeseltern stattfinden soll.

Im Idealfall verständigen sich die Eltern einvernehmlich unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Kinder. In jedem Fall sollte eine Klärung des Umgangs frühzeitig herbeigeführt werden, um den Kindern eine Gerichtsverhandlung unmittelbar vor Weihnachten zu ersparen.

Zu diesem Thema und anderen Fragen zu Umgang, Trennung, Scheidung veranstaltet der Verein „Eltern für Kinder e.V.“ am Mittwoch, dem 03. Dezember ab 19.30 Uhr in der Kiss, Ehrlichstraße 3 01067 Dresden, unter Mitwirkung von Frau Rechtsanwältin Karin Ahrendt eine offene Informationsveranstaltung. Alle Interessierten sind herzlich willkommen. Für Nichtmitglieder wird ein Unkostenbeitrag von 3,50 Euro erhoben.

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Immer wieder stellen sich Eltern die Frage, was mit ihren Kindern passiert, wenn ein Elternteil verstirbt. Sind beide Eltern sorgeberechtigt, dann bleibt der andere Elternteil automatisch weiterhin sorgeberechtigt und zwar unabhängig davon, ob die Eltern zusammen oder getrennt gelebt haben.

War nur der betreuende Elternteil sorgeberechtigt, so muss das  Gericht eingeschaltet werden. Das Gericht wird das Sorgerecht auf den anderen Elternteil übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Das Gericht prüft, was für das Kind am besten ist. Dabei besteht auch die Möglichkeit, dass die elterliche Sorge bzw. die Bestimmung des Aufenthaltsortes der Kinder auf den neuen Ehepartner oder Lebensgefährten oder auf die Eltern oder Geschwister übertragen wird. Wenn diese Personen im Gegensatz zu dem leiblichen Elternteil seit einigen Jahren bereits intensiv mit der Betreuung des Kindes befasst waren und ein enger und guter Kontakt zu dem Kind besteht, dann bietet sich diese Regelung sogar vorrangig an.

Wenn der betreuende Elternteil ausschließen will, dass die Kinder nach seinem Tod zu dem früheren Partner kommen, kann er über den Verbleib des Kindes nach seinem Tod eine „testamentarische Verfügung“ treffen. Diese muss handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Sie ist für das Gericht zwar nicht bindend, aber ein wichtiger Anhaltspunkt bei der Kindeswohlprüfung und sollte daher auch die genauen Gründe enthalten, warum die Kinder nicht zum leiblichen Elternteil, sondern zu einer anderen namentliche benannten Person kommen sollen.

Zu dieser und auch anderen Fragen „Rund um das Sorgerecht“ findet am 05. November 2014 in der Kiss, Ehrlichstraße 3, um 19.30 Uhr ein offenes Treffen des Vereins „Eltern für Kinder e.V.“ statt. Nichtmitglieder zahlen einen Unkostenbeitrag von 3,50 Euro.

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Die Urlaubszeit gilt für gewöhnlich als die schönste Zeit des Jahres. Die Vorfreude ist lang und die Ansprüche sind, ähnlich wie zu Weihnachten, groß. Leider führt die gemeinsame Urlaubsreise  bei Paaren/Eheleuten/Familien häufig zu enttäuschten Erwartungen und Streit. Eine Beziehung, die im Alltag irgendwie noch so vor sich  hinläuft, hält in aller Regel der  Ausnahmesituation Urlaub nicht mehr Stand. Manchmal gelingt es nach einem völlig misslungenen Urlaub, über gemeinsame Gespräche und Beratungsstellen die Beziehung zu retten.

Wenn dies nicht der Fall ist, sollten Paare/Eheleute sich ernsthaft mit der möglichen Trennung auseinandersetzen und diesbezüglich auch frühzeitig eine erste anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, um sich über die Rechtslage und die jeweiligen Ansprüche umfassend zu informieren. Zu diesem Thema veranstaltet der Verein Eltern für Kinder e.V. am Mittwoch, dem 03. September 2014 um 19:30 Uhr in der „Kiss“ in der Ehrlichstraße 3, 01067 Dresden unter Mitwirkung von Frau Rechtsanwältin Karin Ahrendt eine Informationsveranstaltung. Alle Interessierten sind herzlich willkommen. Für Nichtmitglieder wird ein Unkostenbeitrag von 5 Euro erhoben.

Karin Ahrendt | www.anwalt-dd.de
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