Sächsischer Bote 04. Oktober 2014 – Wenn ein Elternteil verstirbt

Immer wieder stellen sich Eltern die Frage, was mit ihren Kindern passiert, wenn ein Elternteil verstirbt. Sind beide Eltern sorgeberechtigt, dann bleibt der andere Elternteil automatisch weiterhin sorgeberechtigt und zwar unabhängig davon, ob die Eltern zusammen oder getrennt gelebt haben.

War nur der betreuende Elternteil sorgeberechtigt, so muss das  Gericht eingeschaltet werden. Das Gericht wird das Sorgerecht auf den anderen Elternteil übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Das Gericht prüft, was für das Kind am besten ist. Dabei besteht auch die Möglichkeit, dass die elterliche Sorge bzw. die Bestimmung des Aufenthaltsortes der Kinder auf den neuen Ehepartner oder Lebensgefährten oder auf die Eltern oder Geschwister übertragen wird. Wenn diese Personen im Gegensatz zu dem leiblichen Elternteil seit einigen Jahren bereits intensiv mit der Betreuung des Kindes befasst waren und ein enger und guter Kontakt zu dem Kind besteht, dann bietet sich diese Regelung sogar vorrangig an.

Wenn der betreuende Elternteil ausschließen will, dass die Kinder nach seinem Tod zu dem früheren Partner kommen, kann er über den Verbleib des Kindes nach seinem Tod eine „testamentarische Verfügung“ treffen. Diese muss handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Sie ist für das Gericht zwar nicht bindend, aber ein wichtiger Anhaltspunkt bei der Kindeswohlprüfung und sollte daher auch die genauen Gründe enthalten, warum die Kinder nicht zum leiblichen Elternteil, sondern zu einer anderen namentliche benannten Person kommen sollen.

Zu dieser und auch anderen Fragen „Rund um das Sorgerecht“ findet am 05. November 2014 in der Kiss, Ehrlichstraße 3, um 19.30 Uhr ein offenes Treffen des Vereins „Eltern für Kinder e.V.“ statt. Nichtmitglieder zahlen einen Unkostenbeitrag von 3,50 Euro.

Karin Ahrendt | www.anwalt-dd.de
www.elternfuerkinderev.de